Steuerkanzlei
Wiedmann
Wir gemeinsam für
Ihren Erfolg!
Ziel unseres Handels ist es Ihre steuerlichen Angelegenheiten optimal zu lösen. Damit Sie sich auf Ihr eigentlichen Aufgaben und Ihr Kerngeschäft konzentrieren können und genau das tun können, was Sie am besten können.
Hierfür arbeiten wir mit Begeisterung, Engagement und besten Fachkenntnissen. Wir sehen unsere Mandanten nicht als bloßen Steuerfall. Vielmehr stehen für uns die Menschen und Familien hinter den Unternehmen im Mittelpunkt unseres Handels. Zu unseren wichtigsten Anliegen zählt es, Ihnen als Unternehmer zu einem höheren Einkommen, zu mehr finanzieller Sicherheit und mehr Lebensqualität zu verhelfen.
Um dies zu erreichen pflegen wir eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Dies gilt nicht nur für die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Auch unser Arbeitsklima in der Kanzlei ist von dieser Grundhaltung geprägt. So ziehen wir gemeinsam an einem Strang und können gemeinsam den größtmöglichen steuerlichen Erfolg für Sie erzielen.
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Unsere Leistungen

Steuerberatung

Bilanzierung

Finanzbuchführung

Lohnbuchführung

Betriebswirtschaftliche Beratung

Existenzgründung

Unternehmensberatung
Steuerrechtliche Informationen
26.01.2023 | 250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023 |
Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen... | |
24.01.2023 | Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der 3-Tages-Frist |
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2... | |
20.01.2023 | Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus |
Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2022 X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zu-vor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der... | |